Informationsschreiben Lithiumzellen und -batterien / Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien: Prüfzusammenfassung
Seit dem 1. Januar 2025 mit Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025 akzeptiert DB Schenker die UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3551, UN 3552, UN 3556, UN 3557, UN 3558, UN 3166 (falls Hybrid) bzw. UN 3171 (falls hybrid) und UN 3536 für den Transport nur, wenn der Kunde DB Schenker eine Kopie der Prüfungszusammenfassung zur Verfügung stellt.
Gemäß dem Handbuch der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5:
Download: OPUS 4 | Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (Seite 521)
Rechtlicher Hintergrund
- DB Schenker ist "Absender" gemäß der Definition des Begriffs "Absender" (gemäß Abschnitt 1.2.1 des ADR).
- Der Absender hat sich insbesondere zu vergewissern, dass gefährliche Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind (Absatz 1.4.2.1.1 Buchstabe a) des ADR).
- Lithiumzellen und -batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien entsprechen der Klasse 9 des ADR. Infolgedessen gilt Unterabschnitt 2.2.9.2, 1.Spiegelstrich des ADR: Lithiumzellen, Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Zellen und Natrium-Ionen-Batterien, die nicht den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschriften 188, 230, 310, 636 oder 670 entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- Lithiumzellen und -batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und Natrium-Ionen-Batterien dürfen unter den Einträgen UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3551 und UN 3552 befördert werden, wenn sie den Bestimmungen von Absatz 2.2.9.1.7 des ADR gemäß Sondervorschrift 230, Kapitel 3.3 des ADR entsprechen.
- Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien sowie Natrium-Ionen-Batterien dürfen unter den Einträgen UN 3556, UN 3557 und UN 3558 befördert werden, wenn sie den Bestimmungen von Absatz 2.2.9.1.7.1 bzw. Absatz 2.2.9.1.7.2 gemäß Sondervorschrift 388, des ADR, Kapitel 3.3 entsprechen.
- Hersteller und Vertreiber von Lithiumzellen oder -batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen gemäß 2.2.9.1.7.1 Buchstabe g) des ADR, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
- Hersteller und Vertreiber von Natrium-Ionen-Zellen oder Natrium-Ionen-Batterien müssen gemäß 2.2.9.1.7.2 Buchstabe f) die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
- Für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in Güterbeförderungseinheiten der UN 3536 eingebaut sind, gilt Absatz 2.2.9.1.7.1 g) ADR entsprechend.
- Dies hat zur Folge, dass der Absender seiner Verpflichtung aus Absatz 1.4.2.1.1 Satz 2 Buchstabe a) nur nachkommen kann, wenn die Prüfzusammenfassung durch den Hersteller oder Vertreiber zur Verfügung gestellt wird. Wir als DB Schenker arbeiten im Auftrag unserer Kunden. Gemäß 1.4.2.1.3 ADR hat unser Kunde DB Schenker schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
- Für den Seetransport gilt IMDG-Code; Artikel 4 Absatz 6 der Haager Regeln und für den Luftverkehr gilt Absatz 1.3.3.2.6 der IATA DGR; Artikel 10 des Montrealer Abkommens, entsprechend.
Weiterführende Informationen
Für eine Vorlage der Testzusammenfassung siehe: UN 38.3 Testreihe | Lithium Battery Service