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Informationsschreiben Lithium Zellen und Batterien: Prüfzusammenfassung
Ab dem 1. Januar 2020 akzeptiert DB Schenker die UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3166 (falls Hybrid) bzw. UN 3171 (falls Lithium-Batterie) für den Transport nur, wenn der Kunde DB Schenker eine Kopie der Prüfungszusammenfassung zur Verfügung stellt.
Gemäß dem Handbuch der Vereinten Nationen für Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5:
Download: www.unece.org (Seite 20)
Rechtlicher Hintergrund
- DB Schenker ist "Absender" gemäß der Definition des Begriffs "Absender" (gemäß Abschnitt 1.2.1 des ADR).
- Der Absender hat sich insbesondere zu vergewissern, dass gefährliche Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind (Absatz 1.4.2.1.1 Buchstabe a) des ADR).
- Lithiumzellen und Batterien entsprechen der Klasse 9 des ADR. Infolgedessen gilt Unterabschnitt 2.2.9.2, 1.Spiegelstrich des ADR: Lithiumzellen und Batterien, die nicht den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschriften 188, 230, 310, 636 oder 670 entsprechen, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
- Lithiumzellen und Batterien dürfen unter den Einträgen UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN3481 befördert werden, wenn sie den Bestimmungen von Absatz 2.2.9.1.7 des ADR gemäß Sondervorschrift 230 Kapitel 3.3 des ADR entsprechen.
- Hersteller und Vertreiber von Lithiumzellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen gemäß 2.2.9.1.7 Buchstabe g) des ADR, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
- Dies hat zur Folge, dass der Absender seiner Verpflichtung aus Absatz 1.4.2.1.1 Satz 2 Buchstabe a) nur nachkommen kann, wenn die Prüfzusammenfassung durch den Hersteller oder Vertreiber zur Verfügung gestellt wird. Wir als DB Schenker arbeiten im Auftrag unserer Kunden. Gemäß 1.4.2.1.3 ADR hat unser Kunde DB Schenker schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
- Für den Seetransport gilt IMDG-Code; Artikel 4 Absatz 6 Den Haager Regeln und für den Luftverkehr Absatz 1.3.3.2.6 der IATA DGR; Artikel 10 des Montrealer Abkommens, entsprechend.
Weiterführende Informationen
Für eine Vorlage der Testzusammenfassung siehe: www.lithium-batterie-service.de